quote" 2, Abs. 2 StGB: "(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er (…) Daten (…) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraf"